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§ 100 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 100.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur mit Zustimmung des zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständigen Bundesministers enteignet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236177