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§ 99 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

3. Abschnitt

Teilsysteme Begriffsbestimmung

§ 99.

(1) Unter Teilsystemen versteht man die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 angeführten strukturellen und funktionalen Teile des Eisenbahnsystems.

(2) Unter „mobiles Teilsystem“ versteht man das Teilsystem „Fahrzeuge“ und das Teilsystem „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“.

(3) Nationale Vorschriften im Sinne diese Gesetzesteiles sind rechtlich verbindliche Normen, die die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und die Sicherheit des Verkehrs auf Eisenbahnen regeln und welche für Eisenbahnunternehmen und sonstige Dritte gelten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228514