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§ 89 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

§ 89.

Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die die Interoperabilität des Eisenbahnsystems gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228504