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§ 67a EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

§ 67a

Wegeentgelte können einen Entgeltbestandteil enthalten, der zeitliche und örtliche Kapazitätsengpässe auf einer Strecke, einem Streckenteil oder sonstigen Abschnitt der Eisenbahninfrastruktur für die Dauer der Überlastung widerspiegelt.