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§ 63a EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten

§ 63a.

(1) Sind geeignete Alternativstrecken vorhanden, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Konsultation der Beteiligten bestimmte Eisenbahninfrastrukturabschnitte seiner Eisenbahn für die Nutzung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten ausweisen. Wurde eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen, ist die Zuweisungsstelle berechtigt, Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten dieser Art vorrangig zu berücksichtigen. Ist Fahrwegkapazität auf den von der Nutzungsbeschränkung erfassten Eisenbahninfrastrukturabschnitten verfügbar, darf die Erbringung sonstiger anderer Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten nicht ausgeschlossen werden.

(2) Eine gemäß Abs. 1 ausgewiesene Nutzungsbeschränkung ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241115