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§ 57a EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Fahrwegkapazitätsberechtigte

§ 57a

Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuweisung von Fahrwegkapazität haben:

  1. 1. Zugangsberechtigte;
  2. 2. internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, andere natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben.

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