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§ 53d EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Vorlage von Verträgen

§ 53d

Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge über den Anschluss oder die Mitbenützung innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss zur Gänze der Schienen-Control GmbH vorzulegen.