vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53b EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

§ 53b

Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten auf Anschluss oder Mitbenützung zu prüfen und Verhandlungen zu führen. Die Entscheidung über das Begehren hat entweder in der im § 53a Abs. 3 vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.

Stichworte