Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren
§ 53b
Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten auf Anschluss oder Mitbenützung zu prüfen und Verhandlungen zu führen. Die Entscheidung über das Begehren hat entweder in der im § 53a Abs. 3 vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)