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§ 32c EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Berechtigungen

§ 32c.

(1) In der Bauartgenehmigung ist festzulegen,

  1. 1. auf welchen Arten von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen oder
  2. 2. konkret auf welchen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen
  1. und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das von der Bauartgenehmigung erfasste Schienenfahrzeug uneingeschränkt oder eingeschränkt betrieben werden darf.

(2) Die Bauartgenehmigung berechtigt für sich, noch vor Erteilung einer Betriebsbewilligung, zur Inbetriebnahme der von der Bauartgenehmigung erfassten Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr.

Schlagworte

Personenverkehr, Reisegepäckverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263671

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