Berechtigungen
§ 32c.
(1) In der Bauartgenehmigung ist festzulegen,
- 1. auf welchen Arten von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen oder
- 2. konkret auf welchen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen
- und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das von der Bauartgenehmigung erfasste Schienenfahrzeug uneingeschränkt oder eingeschränkt betrieben werden darf.
(2) Die Bauartgenehmigung berechtigt für sich, noch vor Erteilung einer Betriebsbewilligung, zur Inbetriebnahme der von der Bauartgenehmigung erfassten Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr.
Schlagworte
Personenverkehr, Reisegepäckverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263671
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