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§ 23 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

§ 23

Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.

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