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§ 238 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

3. Hauptstück

Übergangsbestimmungen, Vollziehung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957

§ 238.

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

Schlagworte

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228583

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