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§ 230 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

§ 230.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 219 Abs. 1 aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 222 Abs. 1 einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oder
  3. 3. den in einem Bescheid nach § 224 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228678