Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung
§ 22c.
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40216423