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§ 221 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Sonstige Aufsichtstätigkeiten

§ 221.

Soferne sie nicht ohnehin durch dieses Bundesgesetz zur Durchführung von Überprüfungen oder Überwachungen verpflichtet ist, ist die Behörde zur Durchführung von Überprüfungen dahingehend befugt, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Regelungen, die Bestimmungen von aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228671