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§ 218 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Antrag auf Einschränkung oder Widerruf einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung

§ 218.

Ergeben Ermittlungen der Behörde, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, und ist diese einheitliche Sicherheitsbescheinigung von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellt worden, hat die Behörde bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Einschränkung oder den Widerruf der vor ihr ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228668