Austausch von Schienenfahrzeugen
§ 214.
Werden Schienenfahrzeuge zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht, haben alle betroffenen Akteure einander alle für einen sicheren Betrieb des Schienenfahrzeuges auf einer Eisenbahn erforderlichen relevanten Informationen, wie beispielsweise Informationen zum Zustand des Schienenfahrzeuges und seiner Vorgeschichte, Teile der Instandhaltungsunterlagen für Rückverfolgungszwecke, Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Verladevorgängen und die Frachtpapiere, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228664
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)