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§ 209 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Instandhaltungssystem

§ 209.

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat eine für die Instandhaltung zuständige Stelle ein Instandhaltungssystem für in ihren Aufgabenbereich fallende Schienenfahrzeuge einzurichten und mittels dieses Systems wie folgt zu verfahren:

  1. 1. Sie hat sicherzustellen, dass die Instandhaltung der Schienenfahrzeuge gemäß den Instandhaltungsunterlagen jedes Schienenfahrzeuges und den anwendbaren Anforderungen, einschließlich Instandhaltungsbestimmungen und einschlägigen Bestimmungen der TSI erfolgt;
  2. 2. Sie hat die in den CSM festgelegten erforderlichen Methoden für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, gegebenenfalls mit anderen Akteuren, anzuwenden;
  3. 3. Sie hat dafür zu sorgen, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen und hiezu die CSM für die Überwachung anwenden und dass dies vertraglich vereinbart wird; und
  4. 4. Sie hat die Nachvollziehbarkeit ihrer Instandhaltungstätigkeiten sicherzustellen.

(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat der Behörde und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union die unter Abs. 1 Z 3 angeführten vertraglichen Vereinbarungen auf Verlangen offenzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228659