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§ 208 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

§ 208.

Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228658