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§ 203 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Widerruf, Einschränkung

§ 203.

Sind die Voraussetzungen für eine ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte Sicherheitsgenehmigung nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Sicherheitsgenehmigung entweder einzuschränken oder zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228653