Stadt- und Vorortverkehr
§ 1f.
Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.
Schlagworte
Stadtverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40216396
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