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§ 1f EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Stadt- und Vorortverkehr

§ 1f.

Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.

Schlagworte

Stadtverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216396

Stichworte