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§ 195 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Ausstellung, Aktualisierung und Erneuerung

§ 195.

(1) Soweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Behörde für die Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entsprechend den Vorgaben in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten zuständig.

(2) Die Behörde ist für die Erledigung von Anträgen auf Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständig,

  1. 1. wenn das im Antrag angegebene geographische Tätigkeitsgebiet ausschließlich in der Republik Österreich liegt, und
  2. 2. wenn im Antrag angegeben wird, dass sie zuständig sein soll.

(3) Ein geographisches Tätigkeitsgebiet gilt auch dann als ausschließlich in der Republik Österreich liegend, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Antrag auf Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung angibt, dass es Eisenbahnverkehrsdienste auf Eisenbahnen benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zu in Grenznähe befindlichen Bahnhöfen benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszuüben beabsichtigt.

(4) Unter einem geographischen Tätigkeitsgebiet sind Eisenbahnen oder Netze von Eisenbahnen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen, auf denen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auszuüben beabsichtigt.

(5) Im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind sowohl die Eisenbahnagentur der Europäischen Union als auch die Behörde berechtigt, Vor-Ort-Besuche und Vor-Ort-Inspektionen beim antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie Audits durchzuführen.

(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat eine Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu beantragen, wenn Art und Umfang des Betriebes wesentlich geändert werden oder das geographische Tätigkeitsgebiet erweitert wird.

(7) Im Ermittlungsverfahren können auch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Sachverständige bestellt werden.

(8) Die Behörde hat über Anträge auf Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden.

(9) Ist die Behörde für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Abs. 3 zuständig, so hat sie vor Entscheidung über den Antrag die Behörde des benachbarten Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen zuständig ist, anzuhören. Sofern für diese Anhörung mit einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union keine länderübergreifende Vereinbarung über die Modalitäten der Anhörung vorliegt, sind die Modalitäten der Anhörung in jedem Einzelfall festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263698

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