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§ 18a EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

§ 18a

Während der Konzessionsdauer darf niemandem gestattet werden, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Konzessionsinhaber nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.