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§ 168 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

10. Teil

Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück

Benannte Stellen

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

§ 168.

Benannte Stellen sind für die im 8. Teil vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

  1. 1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, heranzuziehende akkreditierte, gemäß § 172 benannte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich oder
  2. 2. sonstige heranzuziehende Stellen mit Sitz außerhalb Österreichs, die die Europäische Kommission in einem Verzeichnis der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen veröffentlicht hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241107

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