Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
§ 15k
Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
- 1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
- 2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
§ 15k
Die Verkehrsgenehmigung erlischt: