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§ 15g EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Verkehrseröffnung

§ 15g.

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228437

Stichworte