7. Hauptstück
Bescheinigungs-Register Errichtung und Führung
§ 159
Eisenbahnunternehmen haben entweder selbst oder durch einen Beauftragten ein Bescheinigungs-Register für die Erfassung aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen ihrer Triebfahrzeugführer zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.