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§ 155 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2010

Ersatz der Ausbildungskosten

§ 155

Es ist sicher zu stellen, dass die von einem Eisenbahnunternehmen getätigten Kosten für die Absolvierung der Ausbildung zur Erlangung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung nicht auf unberechtigte Weise einem anderen Eisenbahnunternehmen zu Gute kommen, wenn der Triebfahrzeugführer das Eisenbahnunternehmen, mit dem das Dienstverhältnis besteht, vor Ablauf von drei Jahren nach Absolvierung der Ausbildung für ein anderes Eisenbahnunternehmen verlässt. Die erforderlichen Maßnahmen werden durch Kollektivvertrag präzisiert.