vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 142 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2010

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

§ 142

Die Ausstellung einer Bescheinigung setzt voraus:

  1. 1. Innehabung einer Fahrerlaubnis;
  2. 2. Kenntnisse der jeweiligen Sprache, mit der auf jenen Eisenbahnen kommuniziert wird, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
  3. 3. schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
  4. 4. schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
  5. 5. eine Schulung über die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen relevanten Teile des Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens, dem derjenige angehört, der in der Bescheinigung ausgewiesen werden soll.