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§ 134 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2010

Allgemeine Fachkenntnisse

§ 134

Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Antragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.