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§ 127 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2010

Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 127

In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte, in ihren Einzelangaben aktualisierte, duplizierte oder erneuerte Fahrerlaubnisse sind inländischen gleichzuhalten, wenn der darin bezeichnete Inhaber das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat.