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§ 111 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Dateneingabe in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen

§ 111.

Für die Übermittlung von Angaben zu den von ihr erteilten Fahrzeugtypgenehmigungen zwecks Eintragung in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen ist die Behörde zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228526

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