vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 22

Benennung und Abberufung der Bediensteten

(1) Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate beschäftigt werden, sind den Dienststellen der anschlußgebenden Verwaltung schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat nach Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bediensteten zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche Weise, auch unter Angabe des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben.

(2) Die anschlußnehmende Verwaltung wird ihre Bediensteten auf Verlangen des Gebietsstaates von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005820

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)