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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 12

Betriebsvorschriften

(1) Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf den gesamten Betriebsdienst oder auf bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung angewendet werden.

(2) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf bestimmte Teile des Betriebsdienstes die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung angewendet werden.

(3) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiete des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005810

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