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Artikel 9 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 9

1. Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Straßenseite einhalten; welche Straßenseite zu benutzen ist, muß für alle Straßen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Einbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.

2. Allgemein und wenn Artikel 7 es erfordert, muß jeder Führer sein Fahrzeug

  1. a) auf Fahrbahnen mit je einem Fahrstreifen in jeder Richtung auf dem für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen;
  2. b) auf Fahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen auf dem in seiner Fahrtrichtung randnächsten Fahrstreifen halten.

3. Tiere müssen unter Beachtung der Vorschriften der Landesgesetzgebung so nahe wie möglich am Straßenrand geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057371

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