Artikel 33
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
10011286
Dokumentnummer
NOR40057395
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