vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 32

Dieses Abkommen kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Abkommen für den Vertragsstaat, der es gekündigt hat, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057394

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)