Artikel 22
1. Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, daß sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Straßenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.
2. Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.
3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
10011286
Dokumentnummer
NOR40057384
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