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Artikel 13 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 13

1. Haltende Fahrzeuge oder Tiere müssen, wenn möglich, außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden, sonst möglichst nahe am Fahrbahnrand. Die Führer dürfen ihre Fahrzeuge oder Tiere nicht verlassen, bevor sie alle Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalles getroffen haben.

2. Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht stehen gelassen werden, wo sie den Verkehr gefährden oder behindern könnten, namentlich nicht auf Gabelungen, Kreuzungen, Einmündungen, Kuppen, in Kurven oder in der Nähe solcher Stellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057375

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