Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 10.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1952 in Kraft. Der Beitrag ist, soweit er wöchentlich zu leisten ist, erstmals für die Woche zu leisten, in die der 1. Jänner 1952 fällt. § 3 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung – soweit es die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages zum Gegenstand hat – ist auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10011275
Dokumentnummer
NOR12145441
alte Dokumentnummer
N9195239289L
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