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§ 5 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 5.

(1) Erprobt wird durch Beschuß der fertigen Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß). Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu fertigen Waffen zusammenzusetzen.

(2) Dem Endbeschuß muß bei Flinten und mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten Läufe oder eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung vorausgegangen sein (Vorbeschuß).

(3) Hat die Erprobung nach Abs. 1 und 2 keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.

(4) Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis festzuhalten.

(5) Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Auszug aus diesem Verzeichnis (Bestätigung des Beschusses) auszuhändigen.

(6) Die näheren Bestimmungen über den End- und Vorbeschuß von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen und über die Form der amtlichen Beschußzeichen werden durch Verordnung festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR12145405

alte Dokumentnummer

N9195141672L