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§ 4 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1951

§ 4

Welcher Vorgang bei der Einfuhr von Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist und welche Beschußzeichen von ausländischen Beschußämtern inländischen Beschußzeichen gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.

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