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§ 2 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1984

§ 2.

Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen dem Bundesministerium für Bauten und Technik. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR12145402

alte Dokumentnummer

N9195141669L