vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 18

(1) Zuwiderhandlungen gegen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen oder Bescheide, die die obligatorische Vorlage von Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen und die Vorschriften über Funktionssicherheit, Gasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung von Patronen für Handfeuerwaffen zum Gegenstande haben, werden, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Bescheide wiederholt bestraft, so können beide Strafarten nebeneinander zur Anwendung kommen.

(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.