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§ 16 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1984

§ 16.

(1) Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.

(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR12145416

alte Dokumentnummer

N9195141683L