Abschnitt E
Eichpolizeiliche Revision 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 51.
(1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere
- – die Marktüberwachung,
- – die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie
- – die Revision der Messgeräte.
(3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.
(4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
- 1. den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
- 2. Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
- 3. durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung und den erforderlichen Prüfungen die Amtshandlungen zu unterstützen.
Schlagworte
steueramtlich
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40247523
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