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§ 40 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 40.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

  1. 1. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und
  2. 2. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124110

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