§ 40.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
- 1. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und
- 2. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40124110
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