2. Fertigpackungen
§ 24.
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
- 1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
- 2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
- 2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
- 3. In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.
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