§ 12.
Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 11 Z 3 oder gemäß § 11 Z 5 der Eichpflicht unterliegen, sind nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes ist der österreichischen Ersteichung gleichwertig. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.
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