Artikel XI
Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart werden.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10011265
Dokumentnummer
NOR40004833
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